(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 60. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so anzuwenden, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates anzuwenden.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes unterliegt den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(5) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates im Dienst dieses Vertragsstaates oder eines anderen öffentlichen Dienstgebers dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates anzuwenden.
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