(1) Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension, Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und die Einkommensunterstützung nach den israelischen Rechtsvorschriften.
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