(1) Dieses Abkommen begründet, soweit im Absatz 7 nichts anderes bestimmt wird, keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind; in diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten festgestellt,
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung innerhalb dieser Frist eingeleitet, so sind die Leistungen nach Maßgabe des Absatzes 7 zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstaben b gilt Artikel 29 entsprechend.
(6) Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(7) Pensionen nach den im Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben c und Ziffer 2 Buchstaben d bezeichneten Rechtsvorschriften werden bereits für die Zeit ab 1. Jänner 1973 nach den Bestimmungen dieses Abkommens festgestellt und gewährt.
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