(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, dessen Staatsangehörigen gleich
a) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 1 ) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 2 ) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, sowie
c) Staatenlose, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
b) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der sozialen Sicherheit;
c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
d) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
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