(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Israel“
den Staat Israel;
2. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher), die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat,
in bezug auf Israel
einen israelischen Staatsbürger;
3. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
4. „zuständige Behörde“
in Bezug auf Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf Israel
den Minister für Arbeit und soziale Wohlfahrt;
5. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
6. „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
7. „zuständiger Staat“
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/2002)
9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
10. „Familienbeihilfe“
in Bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in Bezug auf Israel
die Kinderbeihilfen.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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