BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (CERN)Art. 3

Art. 3

In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date

Scheidet eine Person aus der Krankenversicherung des CERN aus, so werden im Falle einer Selbstversicherung in der österreichischen Krankenversicherung nach dem ASVG für den Beginn dieser Versicherung und die Erfüllung einer Wartezeit auch die in der Krankenversicherung des CERN zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als hätte während dieser Zeiten Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden.

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