In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „CERN“ die Europäische Organisation für Kernforschung;
2. „Angestellte“ alle Angehörigen des Personals des CERN sowie alle Personen, die beim CERN für mehr als drei Monate tätig sind;
3. „Krankenversicherung des CERN“ das vom Rat des CERN eingerichtete Krankenversicherungssystem (Health Insurance Scheme);
4. „Pensionsfonds“ den vom Rat des CERN eingerichteten Pensionsfonds (Pension Fund);
5. „ASVG“ das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;
6. „AlVG 1977“ das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der jeweils geltenden Fassung.
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