Art. 3 — Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen
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1. Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und deren Anwendungsweise selbst zu bestimmen.
2. Hierbei ist folgendes zu beachten:
(1) Bevor die Verfahren auf ein Gewerbe oder einen Teil eines Gewerbes angewendet werden, sind die Vertreter der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer – darunter sind auch die Vertreter der etwa bestehenden Berufsverbände zu verstehen – wie auch nach Ermessen der zuständigen Stelle andere durch ihren Beruf oder ihren Wirkungskreis dazu besonders geeignete Personen anzuhören.
(2) Die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben an der Durchführung der Verfahren teilzunehmen, und zwar in der Form und in dem Maße, wie die innerstaatliche Gesetzgebung dies vorsieht, jedenfalls aber in gleicher Zahl und auf dem Fuße der Gleichberechtigung.
(3) Die festgesetzten Mindestlöhne haben verbindliche Kraft für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie dürfen von ihnen nicht durch Einzelabmachungen und, ohne allgemeine oder besondere Ermächtigung durch die zuständige Stelle, auch nicht durch Gesamtarbeitsverträge herabgesetzt werden.
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