BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im BetriebArt. 14

Art. 14Artikel 14

In Kraft seit 06. August 1974
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Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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