1. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat aus öffentlichen Angestellten zu bestehen, deren Stellung und Dienstverhältnisse ihnen Unabhängigkeit von Veränderungen in der Regierung und von unzulässigen äußeren Einflüssen sowie, vorbehaltlich der Bedürfnisse der Verwaltung, Stetigkeit der Beschäftigung verbürgen.
2. Unbeschadet der von der innerstaatlichen Gesetzgebung gegebenenfalls vorgesehenen Bedingungen für die Anstellung im öffentlichen Dienst hat bei der Auswahl des Personals der Arbeitsmarktverwaltung ausschließlich die Befähigung der Anwärter für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu entscheiden.
3. Die Art der Feststellung dieser Befähigung wird von der zuständigen Stelle bestimmt.
4. Das Personal der Arbeitsmarktverwaltung hat eine für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Ausbildung zu erhalten.
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