Die Arbeitsmarktverwaltung ist so einzurichten, daß eine befriedigende Bereitstellung und Unterbringung der Arbeitskräfte gewährleistet wird. Zu diesem Zwecke hat sie
a) den Arbeitnehmern beim Aufsuchen einer passenden Stelle und den Arbeitgebern beim Einstellen geeigneter Arbeitskräfte behilflich zu sein und insbesondere nach Vorschriften, die für das ganze Land zu erlassen sind,
i) die Stellensuchenden einzutragen, ihre beruflichen Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Wünsche zu ermitteln, die Frage ihrer Anstellung mit ihnen zu erörtern, nötigenfalls ihre körperliche und berufliche Eignung zu prüfen und ihnen je nach den Umständen zu einer Berufsberatung, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Um- oder Nachschulung zu verhelfen,
ii) von den Arbeitgebern genaue Auskünfte über die von ihnen der Verwaltung gemeldeten offenen Stellen und über die Erfordernisse einzuholen, denen die für diese Stellen gesuchten Arbeitnehmer entsprechen müssen,
iii) die Bewerber, welche die erforderlichen beruflichen und körperlichen Fähigkeiten besitzen, auf die offenen Stellen zu verweisen,
iv) den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zwischen den verschiedenen Arbeitsvermittlungsstellen zu regeln, sofern die erstbefragte Stelle nicht in der Lage ist, die Bewerber angemessen unterzubringen oder die offenen Stellen angemessen zu besetzen, oder wenn sonstige Umstände diese Maßnahme rechtfertigen,
b) geeignete Maßnahmen zu treffen zur Erleichterung
i) des Berufswechsels, um das Angebot an Arbeitskräften den Beschäftigungsmöglichkeiten in den verschiedenen Berufen anzupassen,
ii) des Ortswechsels, um die Versetzung von Arbeitnehmern in Gebiete mit geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern,
iii) der vorübergehenden Versetzung von Arbeitnehmern von einem Gebiet in ein anderes, um zeitweiligen örtlichen Störungen des Gleichgewichtes zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeitskräften zu begegnen,
iv) der Wanderungen von Arbeitnehmern aus einem Lande nach einem anderen, soweit sie von den beteiligten Regierungen genehmigt worden sind,
c) alle verfügbaren Unterlagen über die Lage und voraussichtliche Entwicklung des Arbeitsmarktes für das ganze Land und für die verschiedenen Wirtschaftszweige, Berufe und Gebiete, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie mit den Arbeitgebern und den Gewerkschaften, zu sammeln und auszuwerten und diese Unterlagen den Behörden, den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit planmäßig und rasch zur Verfügung zu stellen,
d) bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung der Arbeitslosenfürsorge und anderer Hilfsmaßnahmen für Arbeitslose mitzuarbeiten,
e) soweit notwendig, andere öffentliche oder private Stellen bei der Ausarbeitung von sozialen und wirtschaftlichen Plänen zu unterstützen, die geeignet sind, den Arbeitsmarkt günstig zu beeinflussen.
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