BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der ArbeitsmarktverwaltungArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 25. September 1974
Up-to-date

1. Durch Einsetzung beratender Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Organisation und Tätigkeit der Arbeitsmarktverwaltung und beim Ausbau der Arbeitsmarktpolitik herangezogen werden.

2. Bei Maßnahmen dieser Art ist die Errichtung eines zentralen beratenden Ausschusses oder mehrerer solcher Ausschüsse und nötigenfalls von regionalen und örtlichen Ausschüssen vorzusehen.

3. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in diesen Ausschüssen sind nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche Verbände bestehen, in gleicher Zahl zu bestellen.

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