1. Dieses System hat ein Netz von örtlichen und nötigenfalls regionalen Ämtern zu umfassen. Ihre Zahl muß zur Betreuung jedes Landesteiles ausreichen und ihre Standorte müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer günstig gelegen sein.
2. Der Aufbau dieses Netzes ist
a) allgemein zu überprüfen,
i) wenn sich bedeutsame Verschiebungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit und der werktätigen Bevölkerung ergeben,
ii) wenn die zuständige Stelle eine allgemeine Überprüfung als wünschenswert erachtet, um die während einer Versuchszeit gewonnene Erfahrung auszuwerten,
b) abzuändern, wenn eine solche Überprüfung die Notwendigkeit einer Abänderung ergibt.
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