(1) In dem im Artikel 9 litera a des Abkommens bezeichneten Fall hat der Dienstnehmer dem in Betracht kommenden Träger eine Entsendebescheinigung vorzulegen.
(2) Die Entsendebescheinigung ist auf Ersuchen des Dienstnehmers oder seines Dienstgebers auszustellen
in Frankreich von
der Caisse primaire d`assurance maladie für die im allgemeinen System Versicherten,
der Société de secours minière für die im System für den Bergbau Versicherten,
der Caisse de mutualité sociale agricole für die im System für die Landwirtschaft Versicherten,
in Österreich von
dem Träger der Krankenversicherung.
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