BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)Art. 31

Art. 31

In Kraft seit 01. November 1983
Up-to-date

In den im Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Fällen hat der Betroffene dem Träger des Vertragsstaates, bei dem er den Anspruch auf Leistungen geltend macht, alle Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann sich wegen aller von ihm für erforderlich gehaltenen Auskünfte an jeden anderen Träger wenden, der vorher zuständig war.

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