BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)Art. 28

Art. 28

In Kraft seit 01. November 1972
Up-to-date

(1) Für die Durchführung des Artikels 26 Absatz 1 des Abkommens hat der Dienstnehmer dem zuständigen Träger alle Auskünfte über Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu erteilen, die zu einem Zeitpunkt eingetreten waren, zu dem er noch den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterlag, ohne Rücksicht auf die durch diese Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit.

(2) Der zuständige Träger hat nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die durch diese früheren Fälle verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen.

(3) Der zuständige Träger kann bei dem früher zuständig gewesenen Träger alle Auskünfte anfordern, die er für notwendig erachtet.

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