BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)Art. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. November 1972
Up-to-date

Zwecks Unterrichtung der Verbindungsstellen haben die leistungspflichtigen Träger jedes der Vertragsstaaten den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 22 vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln.

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