BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)Art. 22

Art. 22

In Kraft seit 01. November 1972
Up-to-date

Die leistungspflichtigen Träger haben Pensionen oder Renten bei Alter oder Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen. Für die Zahlung gelten jene Fälligkeitsfristen, die der leistungspflichtige Träger auf Grund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden hat.

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