BundesrechtInternationale VerträgeErgänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

In Kraft seit 01. September 1964
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinderzulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises II nach Artikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigtenausweis.

Artikel 2

Art. 2

(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist, einen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen, während des Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.

(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik Österreich für Personenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.

Artikel 3

Art. 3

(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, in Anspruch nehmen.

(2) Österreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik Österreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, in Anspruch nehmen.

(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.

Artikel 4

Art. 4

Bei der Ausgabe der besonderen Ausweise für die Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen im Sinne des Artikels 12 des Vertrages sind die dort bezeichneten Beschädigten wie österreichische Beschädigte zu behandeln. Hinsichtlich des staatlichen Kostenanteils findet

Artikel 11 des Vertrages Anwendung.

Artikel 5

Art. 5

(1) Bei der Durchführung der Gesetze, die nach dem Vertrag oder diesem Zusatzvertrag anzuwenden sind, gelten Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Einrichtung einzureichen sind, als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei der entsprechenden Stelle im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als der Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.

(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden des einen Vertragsstaates in Angelegenheiten der Versorgung der im Vertrag und Zusatzvertrag bezeichneten Personen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder der Bescheid anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Bescheide werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Staat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Bescheide gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder des Bescheides muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

Artikel 7

Art. 7

Dieser Zusatzvertrag wird für die Dauer der Gültigkeit des Vertrages geschlossen.

Artikel 8

Art. 8

Dieser Zusatzvertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Artikel 5 und 6 dieses Zusatzvertrages treten mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden; die übrigen Bestimmungen dieses Zusatzvertrages treten nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Zusatzvertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 7. Februar 1969 in zwei Urschriften.