BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an HinterbliebeneArt. 52

Art. 52Artikel 52

In Kraft seit 04. November 1970
Up-to-date

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

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