BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an HinterbliebeneArt. 46

Art. 46Artikel 46

In Kraft seit 04. November 1970
Up-to-date

Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.

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