Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann erforderlichenfalls von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen:
a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
c) andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.
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