BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an HinterbliebeneArt. 12

Art. 12Artikel 12

In Kraft seit 04. November 1970
Up-to-date

Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.

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