Art. 12 Artikel 12 — Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
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Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.
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