1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, in dem Jahresbericht, den es nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen hat,
a) vollständige Auskünfte über die Gesetzgebung, durch welche die Bestimmungen des Übereinkommens verwirklicht werden, zu erteilen,
b) Nachweise darüber zu erbringen, daß es die in den folgenden Bestimmungen bezeichneten statistischen Erfordernisse erfüllt hat:
i) Artikel 9 a), b), c) oder d); 15 a), b) oder d); 21 a) oder c); 27 a), b) oder d); 33 a) oder b); 41 a), b) oder d); 48 a), b) oder c); 55 a), b) oder d); 61 a), b) oder d) in bezug auf die Zahl der geschützten Personen,
ii) Artikel 44, 65, 66 oder 67 in bezug auf die Leistungssätze,
iii) Artikel 18 Absatz 2 a) in bezug auf die Dauer des Krankengeldes,
iv) Artikel 24 Absatz 2 in bezug auf die Dauer der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
v) Artikel 71 Absatz 2 in bezug auf den Anteil der Mittel, die aus Beiträgen der geschützten Arbeitnehmer stammen.
Diese Nachweise haben in ihrer Darstellung soweit wie möglich den vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zur Erzielung einer größeren Einheitlichkeit gemachten Vorschlägen zu entsprechen.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, berichtet dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich jedes der Teile II bis X des Übereinkommens, die nicht bereits in seiner Ratifikation oder in einer nach Artikel 4 zu einem späteren Zeitpunkt gemachten Mitteilung angegeben worden sind.
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