1. Die Aufwendungen für die nach diesem Übereinkommen gewährten Leistungen und die Kosten für ihre Verwaltung sind gemeinschaftlich durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden Quellen zusammen zu bestreiten, und zwar so, daß Härten für Minderbemittelte vermieden werden und der wirtschaftlichen Lage des Mitglieds und der geschützten Personengruppen Rechnung getragen wird.
2. Die Gesamtsumme der von den geschützten Arbeitnehmern aufzubringenden Beiträge darf 50 vom Hundert der Gesamtsumme der für den Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Ehefrauen und Kinder bestimmten Mittel nicht übersteigen. Zur Feststellung, ob diese Bedingung erfüllt ist, können alle von dem Mitglied nach dem Übereinkommen gewährten Leistungen mit Ausnahme der Familienleistungen und, sofern hiefür ein besonderer Zweig besteht, der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten berücksichtigt werden.
3. Das Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen zu übernehmen und alle hiefür notwendigen Maßnahmen zu treffen; es hat, wenn erforderlich, dafür zu sorgen, daß die notwendigen versicherungstechnischen Untersuchungen und Berechnungen über das finanzielle Gleichgewicht regelmäßig und auf alle Fälle vor jeder Änderung der Leistungen, der Beitragssätze oder der zur Deckung der in Betracht kommenden Fälle in Anspruch genommenen Steuern durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden