Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:
a) Der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen.
b) Der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen.
c) Die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln nach Abzug der in b) bezeichneten namhaften Beträge hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebensbedingungen zu gewährleisten; sie darf nicht unter der nach den Bestimmungen des Artikels 66 berechneten Leistung liegen.
d) Die Bedingungen in c) haben als erfüllt zu gelten, wenn der Gesamtbetrag der nach dem betreffenden Teil gewährten Leistungen um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 66 und der nachstehenden Bestimmungen erreicht würde:
i) Artikel 15 b) für Teil III,
ii) Artikel 27 b) für Teil V,
iii) Artikel 55 b) für Teil IX,
iv) Artikel 61 b) für Teil X.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise