1. Bei einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen. Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen und den Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen; sind die geschützten Personen oder die für sie Unterhaltspflichtigen in Verdienstklassen eingeteilt, so kann der frühere Verdienst nach den Grundverdiensten der Klassen, zu denen sie gehörten, berechnet werden.
3. Für den Leistungsbetrag oder für den bei der Berechnung dieses Betrages zugrunde gelegten Verdienst kann eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, vorausgesetzt, daß dabei den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels entsprochen wird, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen nicht höher ist als der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters.
4. Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder des für ihn Unterhaltspflichtigen, der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
5. Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
6. Im Sinne dieses Artikels hat als gelernter männlicher Arbeiter zu gelten
a) ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
b) der Typus des gelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes oder
c) eine Person, deren Verdienst nicht niedriger ist als der Verdienst von 75 vom Hundert aller geschützten Personen, wobei dieser Verdienst auf der Grundlage jährlicher oder kürzerer Zeitspannen ermittelt wird, je nachdem was vorgeschrieben ist, oder
d) eine Person, deren Verdienst ebenso hoch ist wie 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen.
7. Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne von b) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der größten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Unterhaltspflichtigen der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die größte Zahl solcher Personen oder Unterhaltspflichtiger umfaßt; hiefür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
8. Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gelernte männliche Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
9. Der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet der Absatz 8 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
10. Die Beträge der laufenden regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen bei Alter, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (mit Ausnahme derjenigen bei Arbeitsunfähigkeit), bei Invalidität und bei Tod des Unterhaltspflichtigen, sind nach namhaften Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe, die sich aus namhaften Änderungen in den Lebenshaltungskosten ergeben, zu überprüfen.
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