1. Die in Artikel 62 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von zehn Jahren bestehen kann,
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von fünf Beitrags- oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat,
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, falls der für sie Unterhaltspflichtige eine Wartezeit von drei Beitragsjahren erfüllt hat und für ihn während seines Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) dieses Artikels entrichtet worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird und der für sie Unterhaltspflichtige nach vorgeschriebener Regelung fünf Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung fünf Beitrags- oder Beschäftigungsjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre ist. Eine gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5. Für den Leistungsanspruch einer kinderlosen Witwe, die als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, kann eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben werden.
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