Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (soweit die ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX und X dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber
a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird,
b) einen namhaften Teil der Personen umfaßt, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigt,
c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes den bezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.
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