Die in Artikel 42 bezeichneten Leistungen sind mindestens einer geschützten Person zu gewährleisten, die innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne eine Wartezeit erfüllt hat, die entweder in drei Beitrags- oder Beschäftigungsmonaten oder in einem Wohnsitzjahr bestehen kann, je nachdem was vorgeschrieben ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise