1. Bei Arbeitsunfähigkeit, gänzlichem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder beim Tode des Unterhaltspflichtigen hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.
2. Bei teilweisem und voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder einer entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit hat die geschuldete Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung steht, die für gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit oder eine entsprechende Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorgesehen ist.
3. Die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen können in eine einmalige Abfindung umgewandelt werden, wenn
a) der Grad der Erwerbsunfähigkeit geringfügig ist oder
b) die zuständige Stelle die Gewähr hat, daß die einmalige Abfindung in geeigneter Weise verwendet wird.
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