1. Im Fall eines Krankheitszustandes haben die Leistungen in ärztlicher Betreuung nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels zu bestehen.
2. Die ärztliche Betreuung hat zu umfassen
a) Betreuung durch praktische Ärzte und durch Fachärzte in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung einschließlich der Hausbesuche,
b) Zahnbehandlung,
c) Betreuung durch Pflegepersonal zu Hause oder in einem Krankenhaus oder einer anderen Pflegestätte,
d) Unterbringung in einem Krankenhaus, einem Erholungsheim, einer Heilanstalt oder einer anderen Pflegestätte,
e) zahnärztliche, pharmazeutische und andere ärztliche oder chirurgische Heil- und Hilfsmittel einschließlich der Körperersatzstücke und ihrer Instandhaltung sowie Brillen und
f) Betreuung durch Angehörige anderer Berufe, deren Verbundenheit mit dem ärztlichen Beruf gesetzlich anerkannt ist, unter der Überwachung eines Arztes oder Zahnarztes.
3. Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so hat die ärztliche Betreuung mindestens zu umfassen
a) Betreuung durch praktische Ärzte einschließlich der Hausbesuche,
b) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie außerhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann,
c) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person und
d) Krankenhauspflege, wenn erforderlich.
4. Die nach den vorstehenden Absätzen gewährte ärztliche Betreuung hat darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Person sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
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