1. Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, 2; 15 d); 18, 2; 21 c); 27 d); 33 b); 34, 3; 41 d); 48 c); 55 d) und 61 d).
2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, muß in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, daß
a) die Gründe hiefür weiterbestehen oder
b) es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
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