1. Die in Artikel 28 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit von 30 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 20 Jahren bestehen kann,
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags- oder Beschäftigungjahren erfüllt hat,
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte der vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1 b) dieses Artikels entrichtet worden ist.
3. Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels sind als erfüllt anzusehen, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teiles XI berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil XI für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4. Der in der Tabelle zu Teil XI angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahre übersteigt, aber geringer als 30 Beitrags- oder Beschäftigungsjahre ist. Übersteigt diese Wartezeit 15 Jahre, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5. Hängt die in den Absätzen 1, 3 oder 4 dieses Artikels bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auch einer geschützten Person zu gewährleisten, die einzig wegen ihres vorgeschrittenen Alters im Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Anwendung dieses Teiles gestattenden Bestimmungen die nach Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Leistung nach den Bestimmungen der Absätze 1, 3 oder 4 dieses Artikels einer solchen Person in einem höheren als dem Normalalter gewährt wird.
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