Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen gilt, hat
a) anzuwenden
i) den Teil I,
ii) mindestens drei der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, darunter mindestens einen der Teile IV, V, VI, IX und X,
iii) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI, XII und XIII,
iv) den Teil XIV,
b) bei seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis X es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.
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