(1) Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der einen Vertragspartei hat Ersuchen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 oder 2 des Abkommens an den örtlichen Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei zu richten, in dessen Bereich der Kostenersatzpflichtige oder der Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Er hat sich an das Muster ( Anlage 1 ) zu halten.
(2) Ist dieser Träger nach dem für ihn geltenden Recht für eine Leistung gleicher Art in seinem Bereich nicht zuständig, so hat er das Ersuchen an die zuständige Stelle unter Benachrichtigung der ersuchenden Stelle abzugeben.
(3) Erhält der Hilfeempfänger gleichzeitig Fürsorgeleistungen des Heimatstaates, so ist das Ersuchen an den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege des Heimatstaates zu richten, der die Leistungen gewährt.
(4) Die Legitimation des ersuchten Trägers der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, Ansprüche nach Artikel 5 oder Artikel 6 des Abkommens geltend zu machen, ergibt sich allein aus dem Ersuchen; eine Vollmacht ist nicht erforderlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise