Die Behörden beider Vertragsparteien gehen bei der Gewährung von Fürsorge im Sinne des Artikels 2 des Abkommens davon aus, daß die Voraussetzung der Hilfsbedürftigkeit (Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens) nicht in allen Fällen im gänzlichen oder teilweisen Fehlen der für den notwendigen Lebensunterhalt des Hilfesuchenden erforderlichen Mittel bestehen muß, sondern daß sie auch auf besonderen Lebensumständen oder darauf beruhen kann, daß vorhandene Mittel das Maß der nach den Rechtsvorschriften freizulassenden oder zu schonenden Mittel nicht übersteigen.
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