Art. 27 Artikel 27 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil VI Schlußbestimmungen
Art. 27 Artikel 27
Diese Vereinbarung tritt an demselben Tag wie das Abkommen in Kraft.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 25. Oktober 1968 in zwei Urschriften.
Rückverweise
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