Art. 26 Artikel 26 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil VI Schlußbestimmungen
Art. 26 Artikel 26
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Bundesminister des Innern und für Familie und Jugend der Bundesrepublik gegenüber den Bundesministerien für Inneres und für soziale Verwaltung Österreichs innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgeben.
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