Art. 25 Artikel 25 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil VI Schlußbestimmungen
Art. 25 Artikel 25
Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden; sie tritt auch außer Kraft, wenn das Abkommen seine Wirksamkeit verliert.
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