Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.
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