Art. 24 Artikel 24 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil VI Schlußbestimmungen
Art. 24 Artikel 24
Um eine reibungslose Anwendung und Auslegung des Abkommens und dieser Vereinbarung nach Möglichkeit zu gewährleisten, insbesondere Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsparteien zu vermeiden oder beizulegen, werden Vertreter der zuständigen Behörden unter Zuziehung von Sachverständigen bei Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre, zusammentreffen.
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