Art. 23 Artikel 23 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil VI Schlußbestimmungen
Art. 23 Artikel 23
Beschwerden über das Verhalten von Trägern der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sind dem Verkehr zwischen den zuständigen Behörden vorbehalten.
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