(1) Wird einem Träger der öffentlichen Fürsorge bekannt, daß in eine Krankenanstalt, eine Heil- und Pflegeanstalt oder ein Altersheim seines Bereichs ein hilfsbedürftiger Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei aufgenommen worden ist, der bei der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Grenzgebiet (Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens) gehabt hat, so hat dieser Träger den Antrag auf Kostenerstattung unverzüglich an den Träger der öffentlichen Fürsorge zu richten, in dessen Bereich der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Aufnahme gehabt hat.
(2) Die Behörden der beiden Vertragsparteien haben Artikel 10 Absatz 1 und 2 des Abkommens auf alle Anstalten anzuwenden, die ihrer Art und Zielsetzung nach Krankenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten oder Altersheime sind, und dürfen Anstalten nicht nur deshalb ausschließen, weil sie eine andere Bezeichnung führen.
(3) Die Kosten sollen alsbald, spätestens innerhalb Jahresfrist, erstattet werden.
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