Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.
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