Art. 19 Artikel 19 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil IV Rückkehr, Rückschaffung
Art. 19 Artikel 19
Rückverweise
Für die Ermittlung der Dauer der Abwesenheit nach Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens sind alle Abwesenheiten innerhalb eines Jahres zusammenzurechnen.
Keine Ergebnisse gefunden