Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise