Art. 18 Artikel 18 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil IV Rückkehr, Rückschaffung
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
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