(1) Bei der Durchführung des Teiles IV des Abkommens wenden die Behörden der Vertragsparteien die Abschnitte A Ziffer 1 und 2, B Ziffer 1 bis 3 und C Ziffer 1 und 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Juli 1961, betreffend die Übernahme von Personen an der Grenze, an.
(2) Bei der Durchführung des Abkommens finden die Abschnitte A Ziffer 2 und B Ziffer 2 des in Absatz 1 genannten Abkommens vom 19. Juli 1961 auch auf Minderjährige Anwendung, soweit diese der Betreuung bedürfen.
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