Art. 14 Artikel 14 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil III Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
Art. 14 Artikel 14
Vorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 des Abkommens sind auch die Bestimmungen, welche zur Erzwingung von Auskünften berechtigen.
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