Art. 12 Artikel 12 — Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)
Gliederung
Teil III Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
Art. 12 Artikel 12
Die Amtshilfe nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens umfaßt auch die Erteilung von Auskünften über das geltende Recht.
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