(1) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt II Kapitel 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
(2) Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Richtigkeit der Angaben zur Person des Antragstellers beziehungsweise des Versicherten und seiner Familienangehörigen von dem den Antrag entgegennehmenden Träger zu bestätigen.
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